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Zwangsarbeit fürs Mannsein

Kommentar:
Während Artikel 3 des Grundgesetzes noch vollmundig von der Gleichheit von Männern und Frauen tönt, zeigt Artikel 12a die bittere Realität – Mannsein wird mit mehrmonatiger Zwangsarbeit bestraft: "Männer [...] können verpflichtet werden", Frauen nicht.

Nachtrag: Eine Ära geht zu Ende: es gibt nach mehr als einem halben Jahrhundert – vorläufig – keinen Militärzwangsdienst mehr in Deutschland. Heute (03. Januar 2011) wurden die letzten "Wehrpflichtigen" eingezogen. Damit werden zukünftig ↑Soldaten aus Freiwilligen beiderlei Geschlechts rekrutiert. Den längsten "Wehrdienst", 18 Monate, mussten Männer in den 1960er Jahren leisten. Da der ↑Zwangsarbeitsdienst für Kriegsdienstverweigerer die Länge des Kriegsdiensts teils deutlich überschritt, wurden pazifistische Männer in besonderem Maß diskriminiert: 20 Monate Zwangsarbeit (und damit 5 Monate mehr als die Soldaten und fast zwei Jahre mehr als Frauen) Mitte der 80er bis Anfang der 90er Jahre). Einen antisexistischen Hintergrund hat die Aussetzung der "Wehrpflicht" aber selbstredend nicht. Die im Grundgesetz verankerte allgemeine "Wehrpflicht" bleibt grundsätzlich in ihrer sexistischen Gesamtheit erhalten und tritt im "Verteidigungsfall" automatisch wieder in Kraft.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Artikel 3
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes [...] benachteiligt oder bevorzugt werden. [...]

Artikel 12a
(1) Männer können vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an zum Dienst in den Streitkräften, im Bundesgrenzschutz oder in einem Zivilschutzverband verpflichtet werden.
(2) Wer aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, kann zu einem Ersatzdienstverpflichtet werden. Die Dauer des Ersatzdienstes darf die Dauer des Wehrdienstes nicht übersteigen. Das Nähere regelt ein Gesetz, das die Freiheit der Gewissensentscheidung nicht beeinträchtigen darf und auch eine Möglichkeit des Ersatzdienstes vorsehen muß, die in keinem Zusammenhang mit den Verbänden der Streitkräfte und des Bundesgrenzschutzes steht.
(3) Wehrpflichtige, die nicht zu einem Dienst nach Absatz 1 oder 2 herangezogen sind, können im Verteidigungsfalle durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu zivilen Dienstleistungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung in Arbeitsverhältnisse verpflichtet werden; Verpflichtungen in öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse sind nur zur Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben oder solcher hoheitlichen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung, die nur in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis erfüllt werden können, zulässig. Arbeitsverhältnisse nach Satz 1 können bei den Streitkräften, im Bereich ihrer Versorgung sowie bei der öffentlichen Verwaltung begründet werden; Verpflichtungen in Arbeitsverhältnisse im Bereiche der Versorgung der Zivilbevölkerung sind nur zulässig, um ihren lebensnotwendigen Bedarf zu decken oder ihren Schutz sicherzustellen.
(4) Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an zivilen Dienstleistungen im zivilen Sanitäts- und Heilwesen sowiein der ortsfesten militärischen Lazarettorganisation nicht auf freiwilliger Grundlage gedeckt werden, so könnenF rauen vom vollendeten achtzehnten bis zum vollendeten fünfundfünfzigsten Lebensjahr durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu derartigen Dienstleistungen herangezogen werden. Sie dürfen auf keinen Fall zum Dienst mit der Waffe verpflichtet werden.
[...]

Quelle: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. S.1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. November 2001 (BGBl. I Nr. 61 S. 3219
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Achim Stößer, 10. April 2002, 11. Januar 2011

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